Als Beweismittel für den Ablauf des Vorfalls vom 16. Juli 2019 stehen die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits, der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten F. und G. andererseits sowie des als Auskunftsperson befragten J. zur Verfügung. 3.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.