3.2.2. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2019 (Untersuchungsakten [UA] Reg. 4) und nach ihren übereinstimmenden Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau war die Beschwerdeführerin ab 15. Januar 2019 im Nagelstudio "E." der Beschuldigten im L. in einem Teilzeitpensum als Naildesignerin angestellt. Während des Arbeitsverhältnisses kam es zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten betreffend die Ausstellung von Lohnabrechnungen, die Auszahlung des Lohns und die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden AHV-Beiträge.