nach sorgfältiger Würdigung aller subjektiven und objektiven Beweismittel gekommen. Die Beschwerdeführerin vermöge den zutreffenden Schluss der Staatsanwaltschaft Baden, welcher bekanntlich ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme, mittels ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht umzustossen. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei zu Recht ergangen. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.