2.4. Die Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, die Beschwerdeführerin verkenne die Bedeutung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c (recte: b) StPO. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Baden Art. 319 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Zum Ergebnis der Verfahrenseinstellung sei die Staatsanwaltschaft Baden -8-