Die Buchhaltungsunterlagen hätten Aufschluss über die angeblichen Lohnzahlungen geben können. Die Staatsanwaltschaft Baden habe somit wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen, weshalb die Sache zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an sie zurückzuweisen sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.