Die Begründung der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei gerechtfertigt, da Aussage gegen Aussage stehe, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des unklaren Sachverhalts, der Aussagen der Beschuldigten auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite wären weitere Sachverhaltsabklärungen seitens der Strafuntersuchungsbehörde durchzuführen gewesen. Weiter wären die Buchhaltungsunterlagen der Beschuldigten zu edieren gewesen. Die Buchhaltungsunterlagen hätten Aufschluss über die angeblichen Lohnzahlungen geben können.