Ihr gegenüber hätten sich die Personen als Tochter und Sohn der Beschuldigten ausgegeben. Sie habe jedoch nicht überprüfen können, um wen es sich gehandelt habe, und auf Anweisung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin das Bargeld übergeben. Die Behauptung der Beschuldigten, keinerlei Kenntnis von diesen "AHV-Geldern" zu haben, sei nicht glaubwürdig. Die Begründung der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei gerechtfertigt, da Aussage gegen Aussage stehe, sei nicht nachvollziehbar.