Die Beschuldigte habe entgegen ihrer Ankündigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 auch keine weiteren Zeugen genannt, welche bestätigen würden, dass sie ihr den Lohn jeweils in bar übergeben hätte. Die Beschwerdeführerin habe diverse Quittungen vorgelegt, welche die Übergabe von "AHV-Geld" zu Handen der Beschuldigten bestätigten (am 1. Februar, 2. März und 2. April 2019 je Fr. 1'000.00). Die Entgegennahme des Bargelds sei handschriftlich bestätigt worden. Ihr gegenüber hätten sich die Personen als Tochter und Sohn der Beschuldigten ausgegeben.