Erst am 3. und 4. Juli 2019 seien der Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2019 ausgehändigt worden. Wenn man die handschriftlichen Bestätigungen auf den Lohnabrechnungen betrachte, sei offensichtlich, dass diese allesamt zurückdatiert worden seien, da diese exakt gleich aussähen und somit zur gleichen Zeit datiert worden seien. Die Beschuldigte habe entgegen ihrer Ankündigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 auch keine weiteren Zeugen genannt, welche bestätigen würden, dass sie ihr den Lohn jeweils in bar übergeben hätte.