Lohnabrechnungen seien die Auszahlungen auf ein Konto erfolgt, das eine falsche, unbekannte Kontoverbindung sei. Die Beschuldigte habe zudem gegenüber J. bestätigt, dass sie immer allen Angestellten den vollen Lohn überwiesen habe, was ihren Aussagen widerspreche, der Beschwerdeführerin den Lohn in bar ausbezahlt zu haben. Hätte die Beschuldigte den Lohn in bar bezahlt, müssten die entsprechenden Buchungen zudem in der Buchhaltung ersichtlich sein. Erst am 3. und 4. Juli 2019 seien der Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2019 ausgehändigt worden.