Hinweise auf Schwarzarbeit im Studio der Beschuldigten habe es trotz erfolgten Kontrollen keine gegeben. Aus den eingereichten Chatnachrichten gehe im Wesentlichen hervor, dass die Beschuldigte die Sache ohne Anwälte beenden wolle und entsprechend bereit sei, ihr eine Summe zu bezahlen. Hieraus ergebe sich zwar, dass die Lohnzahlungen möglicherweise nicht korrekt erfolgt seien, jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten Geld für die AHV bezahlt habe bzw. die Beschuldigte sich strafbar gemacht habe. Vor diesem Hintergrund werde die Strafsache gegen die Beschuldigte auch in Bezug auf die Veruntreuung eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).