In Bezug auf die Veruntreuung gingen weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den Befragungen klare Hinweise hervor, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Ohnehin erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen an die Beschuldigte getätigt haben solle, wenn sie selber nie Lohn von der Beschuldigten bekommen habe. Die polizeilichen Abklärungen bei der SVA hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte bei der SVA ab 15. Januar 2019 als Arbeitnehmerin angemeldet gewesen sei. Hinweise auf Schwarzarbeit im Studio der Beschuldigten habe es trotz erfolgten Kontrollen keine gegeben.