liege offensichtlich nicht in ihrer Hand, ob die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen werde. Der angedrohte Nachteil sei objektiv nicht dazu geeignet gewesen, eine besonnene Person gefügig zu machen, weshalb die Androhung ernstlicher Nachteile zu verneinen, mithin der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren bezüglich Nötigung auch unter diesem Aspekt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. In Bezug auf die Veruntreuung gingen weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den Befragungen klare Hinweise hervor, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten.