Vielmehr habe sie der Beschuldigten einen Betrag für die AHV entrichten müssen. Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin durch Ausnützen ihres aktuellen Aufenthaltsstatus und durch Drohung einer Wegweisung aus der Schweiz dazu genötigt, ohne Lohn weiterzuarbeiten. Dies werde von der Beschuldigten bestritten. Somit stehe Aussage gegen Aussage und es lägen keine Aussagen von Drittpersonen vor, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützten. Im Übrigen könne die Beschuldigte keinen Einfluss auf das ausländerrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin nehmen. Es -6-