Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, sie habe der Beschuldigten die Tasche entreissen wollen. Bei einer Anklage sei gestützt hierauf nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Aussagen im Nagelstudio der Beschuldigten gearbeitet, wobei sie arbeitsvertragswidrig für die Periode von Januar 2019 bis Juli 2019 nicht entlöhnt worden sei. Vielmehr habe sie der Beschuldigten einen Betrag für die AHV entrichten müssen.