Es gebe vorliegend keine weiteren Hinweise, die den Tatverdacht betreffend die Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte erhärten würden. Nach Würdigung aller Aussagen könne der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wonach die Beschuldigte die Beschwerdeführerin wie von dieser beschrieben angegriffen habe. Vielmehr stimmten alle weiteren Aussagen insofern überein, als die Mitbeschuldigten in rechtfertigender Notwehr eingegriffen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, sie habe der Beschuldigten die Tasche entreissen wollen.