2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von der Beschuldigten auf den Boden gedrückt worden, stehe denjenigen der Mitbeschuldigten entgegen, wonach sie schlichtend eingegriffen bzw. die Beschwerdeführerin an den Armen festgehalten hätten, um sie von der Beschuldigten wegziehen zu können. Diese Aussagen der Mitbeschuldigten stimmten im Wesentlichen überein. Ausserdem würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Indizien besonders gestützt.