c) Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, der Beschuldigten einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag gemäss nachzureichender Kostennote für die Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens SBK.2021.264 zu bezahlen." 3.6. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen den Antrag der Beschuldigten betreffend Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'500.00 ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: