d) Es sei das Schreiben vom 21. Oktober 2021 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus den Akten zu weisen, soweit damit nachträglich die Beschwerde vom 03. September 2021 begründet werden soll. 2. Materielle Anträge a) Die Beschwerde vom 08. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Die oberinstanzlichen Gerichtskosten des rubrizierten Verfahrens SBK.2021.264 seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.