a) Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Beschuldigten in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen. b) Es sei die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdeantwort der Beschuldigten auszusetzen und es sei diese nach Leistung der verlangten Sicherheitsleistung eventuell nach Abweisung des Antrages neu anzusetzen. c) Eventualiter: Es sei der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um 14 Tage, das heisst bis zum 06. Dezember 2021, zu erstrecken.