" 1. Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz." 3.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin über ihren am 7. September 2021 bevollmächtigten Rechtsbeistand eine Ergänzung der Beschwerde einreichen.