2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 23. August 2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 30. August 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 3. September 2021 (am Schalter abgegeben am 8. September 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: