1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 in Bezug auf das beschlagnahmte Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) aufgehoben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird angewiesen, das Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)