3.3.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer auf die Unpfändbarkeit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG) des beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 berufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das beschlagnahmte Notengeld ist ihm herauszugeben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: