Sicherstellung am 4. August 2021 circa Fr. 9'000.00 für seinen Lebensunterhalt und im Wesentlichen für die Anzahlung des von seiner Ehefrau geleasten Fahrzeuges [Marke] verwendet hat (Beschwerde, II. Ziff. 1.3. S. 4; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 190), ändert nichts am Charakter des beschlagnahmten Bargeldes als unpfändbare Integritätsentschädigung. Auch dass der Beschwerdeführer für den Kauf von Betäubungsmitteln Schulden machte (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Fragen 205 f.) zeigt, dass es zu keiner Vermischung mit dem Drogengeld kam und der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung als finanzielle Reserve betrachtete.