268 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 im Umfang von Fr. 29'000.00 von seinem Konto abgehoben und zu Hause in einem Kuvert, getrennt von allfälligen weiteren Geldmitteln oder Gewinn aus dem Betäubungsmittelverkauf (der Beschwerdeführer gab zu, durch den Betäubungsmittelverkauf einen Gewinn von rund Fr. 9'000.00 erzielt zu haben, Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Frage 208), aufbewahrt. Die Integritätsentschädigung stellte für ihn eine wichtige – bzw. die einzige – finanzielle Reserve dar (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 182).