Den Akten lässt sich keine Bestätigung oder Verfügung der SUVA entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei besagter Leistung um eine Integritätsentschädigung handelt. Indessen lässt die Höhe der ausgerichteten Entschädigung auf eine solche schliessen, beträgt sie doch exakt 20 % des zurzeit geltenden Höchstbetrages gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV bzw. Fr. 148'200.00. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachzahlung ausstehender, nach dem jeweiligen versicherten Verdienst und der Einschränkung des Versicherten berechneten Taggelder oder Renten exakt denselben Betrag ergeben könnte, ist demgegenüber äusserst und vernachlässigbar gering.