Lediglich Geldleistungen für die Wiederherstellung des Versicherten sowie Kompensationen von Integritätseinbussen sind absolut unpfändbar. Solche Leistungen bilden den Ausgleich einer Beeinträchtigung (Genugtuung), stellen Ersatz der Heilungskosten dar oder sind für die Anschaffung von Hilfsmitteln bestimmt, entsprechen somit weder wirtschaftlich noch juristisch einem Einkommen. Die Leistung muss in einem direkten Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung des Opfers stehen. Alles was Ersatz für Einkommensverlust ist, ist nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL in: STAEHELIN/BAUER/LORANDI [HRSG.