Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stamme das Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 wohl tatsächlich "aus einer Rentenzahlung der SUVA". Der Beschwerdeführer habe dieses Geld einsparen können, weil er seinen Lebensunterhalt mit Geldern aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln finanziert habe. Da der Beschwerdeführer das durch den Betäubungsmittelverkauf verdiente Geld mutmasslich bereits ausgegeben habe, liege ein Anwendungsfall einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB vor.