geld in Höhe von Fr. 20'010.00 sichergestellt (Vollzugsbericht vom 5. August 2021). Am 6. August 2021 wurde das sichergestellte Notengeld beschlagnahmt. 3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich unter Verweis auf dessen Unpfändbarkeit gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00. Das Geld stamme aus einer Integritätsentschädigung der SUVA, die im Hinblick auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar sei (vgl. Einvernahme vom 5. August 2021, S. 2 Frage 10; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 18 Frage 171).