Ob im Hinblick auf Art. 71 StGB zwischenzeitlich ein neuer Beschlagnahmebefehl erlassen wurde, ist nicht aktenkundig. Da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin gutzuheissen ist, kann dies offenbleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Abänderung des Beschlagnahmegrundes im Rahmen der Beschwerdeantwort einen neuen Beschlagnahmebefehl ersetzen konnte oder nicht. 3. 3.1. Am Wohnort des Beschwerdeführers wurde am 4. August 2021 in einer Schreibtischschublade im Büro im Obergeschoss unter anderem Noten- -4-