2.2. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach neu aus, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Die Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls ist grundsätzlich zulässig, etwa, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als vermutlich einzuziehender Vermögenswert in Betracht kommt. Dafür ist eine neue Verfügung nötig (FELIX BOMMER/PETER GOLSCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO).