a bis d StPO), eine Kurzbegründung für die Beschlagnahme der Vermögenswerte (der Beschwerdeführer soll Kokaingemisch und Ecstasy-Pillen besessen und verkauft haben) sowie die Objekte der Beschlagnahme aufgeführt. Damit waren dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Fakten bekannt, um sich sachgerecht gegen den Beschlagnahmebefehl zu wehren. In Bezug auf die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Beschlagnahmegründe liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.