Ein Beschlagnahmebefehl hat eine kurze Begründung zu enthalten, eine ausführliche Begründung ist in der Regel nicht nötig (Art. 263 Abs. 2 StPO; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO), eine Kurzbegründung für die Beschlagnahme der Vermögenswerte (der Beschwerdeführer soll Kokaingemisch und Ecstasy-Pillen besessen und verkauft haben) sowie die Objekte der Beschlagnahme aufgeführt.