Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist von der angeordneten Beschlagnahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und ge- -3- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.