3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. August 2021 Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 und beantragte diesbezüglich die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 6. August 2021 und die Entlassung dieses Geldes aus der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach konkretisierte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Schreiben vom 22. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.