2. Mit Verfügung vom 6. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b, c und d StPO die Beschlagnahme von diversen Gegenständen, Dokumenten sowie von Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) inklusive Bankbeleg zwecks Gebrauch als Beweismittel, zur Kostensicherung, zur Rückgabe an den Geschädigten bzw. zur Einziehung an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 zugestellt.