Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.246 / pg (STA.2021.2936) Art. 57 Entscheid vom 18. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 6. August 2021 in der Strafsache gegen A._____ betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Mit Verfügung vom 6. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b, c und d StPO die Beschlag- nahme von diversen Gegenständen, Dokumenten sowie von Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) inklusive Bankbeleg zwecks Gebrauch als Beweismittel, zur Kostensicherung, zur Rückgabe an den Geschädigten bzw. zur Einzie- hung an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. August 2021 Be- schwerde gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 und beantragte diesbezüglich die Aufhebung des Beschlag- nahmebefehls vom 6. August 2021 und die Entlassung dieses Geldes aus der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach konkretisierte mit Beschwerdeant- wort vom 9. September 2021, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforde- rungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Schreiben vom 22. September 2021 nahm der Beschwerdeführer er- neut Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist von der angeordneten Beschlag- nahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und ge- -3- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit seiner Rüge, dass der Beschlagnahmebefehl nicht genügend begrün- det sei (Beschwerde, II. Ziff. 1.2. S. 4), macht der Beschwerdeführer sinn- gemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Ein Beschlagnahmebefehl hat eine kurze Begründung zu enthalten, eine ausführliche Begründung ist in der Regel nicht nötig (Art. 263 Abs. 2 StPO; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO), eine Kurz- begründung für die Beschlagnahme der Vermögenswerte (der Beschwer- deführer soll Kokaingemisch und Ecstasy-Pillen besessen und verkauft ha- ben) sowie die Objekte der Beschlagnahme aufgeführt. Damit waren dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Fakten bekannt, um sich sachgerecht gegen den Beschlagnahmebefehl zu wehren. In Bezug auf die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Beschlagnahmegründe liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.2. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach neu aus, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforderungsbeschlagnahme ge- mäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Die Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls ist grundsätzlich zulässig, etwa, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Objekt nicht nur als Beweismit- tel, sondern auch als vermutlich einzuziehender Vermögenswert in Be- tracht kommt. Dafür ist eine neue Verfügung nötig (FELIX BOMMER/PETER GOLSCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO). Ob im Hinblick auf Art. 71 StGB zwischenzeitlich ein neuer Beschlagnah- mebefehl erlassen wurde, ist nicht aktenkundig. Da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin gutzuheissen ist, kann dies offenblei- ben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Abänderung des Beschlagnahme- grundes im Rahmen der Beschwerdeantwort einen neuen Beschlagnah- mebefehl ersetzen konnte oder nicht. 3. 3.1. Am Wohnort des Beschwerdeführers wurde am 4. August 2021 in einer Schreibtischschublade im Büro im Obergeschoss unter anderem Noten- -4- geld in Höhe von Fr. 20'010.00 sichergestellt (Vollzugsbericht vom 5. Au- gust 2021). Am 6. August 2021 wurde das sichergestellte Notengeld be- schlagnahmt. 3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich unter Verweis auf dessen Unpfändbar- keit gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00. Das Geld stamme aus einer Integritätsentschädigung der SUVA, die im Hinblick auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar sei (vgl. Einvernahme vom 5. August 2021, S. 2 Frage 10; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 18 Frage 171). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stamme das Noten- geld in Höhe von Fr. 20'010.00 wohl tatsächlich "aus einer Rentenzahlung der SUVA". Der Beschwerdeführer habe dieses Geld einsparen können, weil er seinen Lebensunterhalt mit Geldern aus dem Verkauf von Betäu- bungsmitteln finanziert habe. Da der Beschwerdeführer das durch den Be- täubungsmittelverkauf verdiente Geld mutmasslich bereits ausgegeben habe, liege ein Anwendungsfall einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB vor. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind Kapitalabfindungen, die dem Op- fer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, unpfändbar, soweit die Kapitalabfindungen als Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln ausgerichtet wurden. Lediglich Geldleistun- gen für die Wiederherstellung des Versicherten sowie Kompensationen von Integritätseinbussen sind absolut unpfändbar. Solche Leistungen bilden den Ausgleich einer Beeinträchtigung (Genugtuung), stellen Ersatz der Hei- lungskosten dar oder sind für die Anschaffung von Hilfsmitteln bestimmt, entsprechen somit weder wirtschaftlich noch juristisch einem Einkommen. Die Leistung muss in einem direkten Zusammenhang mit der Gesundheits- schädigung des Opfers stehen. Alles was Ersatz für Einkommensverlust ist, ist nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL in: STAEHELIN/BAUER/LORANDI [HRSG.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 92 SchKG; THOMAS W INKLER in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 58 zu Art. 92 SchKG). 3.3.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä- digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 -5- UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge- währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die SUVA überwies dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 den Be- trag von Fr. 29'640.00 auf sein Konto bei der Bank C. (vgl. Kontoauszug vom 1. Januar 2011 bis 6. August 2021 als Beilage zur Beschwerdeant- wort). Am 20. Oktober 2020 hob der Beschwerdeführer Fr. 29'000.00 bei der Bank C. ab. Am 4. August 2021, rund zehn Monate später, stellte die Kantonspolizei Aargau Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) in einer Schublade an seinem Wohnort sicher (vgl. Vollzugsbericht vom 5. August 2021 S. 2). Den Akten lässt sich keine Bestätigung oder Verfügung der SUVA entneh- men, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei besagter Leistung um eine Integritätsentschädigung handelt. Indessen lässt die Höhe der ausgerich- teten Entschädigung auf eine solche schliessen, beträgt sie doch exakt 20 % des zurzeit geltenden Höchstbetrages gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV bzw. Fr. 148'200.00. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachzahlung aus- stehender, nach dem jeweiligen versicherten Verdienst und der Einschrän- kung des Versicherten berechneten Taggelder oder Renten exakt densel- ben Betrag ergeben könnte, ist demgegenüber äusserst und vernachläs- sigbar gering. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht urkundlich belegt, darf daher davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 29'640.00 ihm als Entschädigung für seine körperlichen und/oder psychischen Beeinträchti- gungen infolge seines Motorradunfalles vom 19. September 2018 (Einver- nahme vom 5. August 2021, S. 2 Frage 10) ausbezahlt wurde. 3.3.3. Die ausgerichtete Integritätsentschädigung fällt unter die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG (i.V.m. Art. 268 Abs. 3 StPO), die gemäss h. L. auf Art. 71 Abs. 3 StGB analog anwendbar ist (STEFAN HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 bis 15 zu Art. 268 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 im Umfang von Fr. 29'000.00 von seinem Konto abgehoben und zu Hause in einem Kuvert, getrennt von allfälligen weiteren Geldmitteln oder Gewinn aus dem Betäubungsmittelverkauf (der Beschwerdeführer gab zu, durch den Betäubungsmittelverkauf einen Gewinn von rund Fr. 9'000.00 erzielt zu haben, Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Frage 208), aufbewahrt. Die Integritätsentschädigung stellte für ihn eine wichtige – bzw. die einzige – finanzielle Reserve dar (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 182). Dass er während den rund zehn Mo- naten zwischen dem Bezug auf der Bank am 20. Oktober 2020 und der -6- Sicherstellung am 4. August 2021 circa Fr. 9'000.00 für seinen Lebensun- terhalt und im Wesentlichen für die Anzahlung des von seiner Ehefrau ge- leasten Fahrzeuges [Marke] verwendet hat (Beschwerde, II. Ziff. 1.3. S. 4; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 190), ändert nichts am Charakter des beschlagnahmten Bargeldes als unpfändbare Integritätsent- schädigung. Auch dass der Beschwerdeführer für den Kauf von Betäu- bungsmitteln Schulden machte (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Fragen 205 f.) zeigt, dass es zu keiner Vermischung mit dem Drogengeld kam und der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung als finanzielle Reserve betrachtete. 3.3.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer auf die Unpfändbar- keit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG) des beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 berufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das beschlagnahmte Notengeld ist ihm herauszugeben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 in Bezug auf das beschlagnahmte No- tengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) aufgehoben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird angewiesen, das Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Be- schwerdeführer herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor