1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahin gutgeheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädi- gungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen wird. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)