4.2.2. Dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO). Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nur geringfügiger Aufwand entstanden, der nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: