4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz – jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 53.00 (212 Fotokopien à Fr. 0.25) zu entschädigen.