Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.4. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie dahin gutzuheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.