3.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eigentlich hätte einstellen müssen, hätte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO den bevorstehenden Abschluss sowie die geplante Einstellung ankündigen müssen. Dadurch hätte der Beschwerdeführer u.a. die Gelegenheit erhalten, sich zu seinen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung ist dies hingegen nicht notwendig (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des -7-