Am 29. September/9. Oktober 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer sowie die beiden Privatkläger zu einer Vergleichsverhandlung am 3. November 2017 vor. Die Strafuntersuchung galt damit spätestens ab diesem Zeitpunkt als eröffnet, da die Staatsanwaltschaft eine Zwangsmassnahme – vorliegend eine Vorladung – anordnete. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren somit durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abschliessen müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor).