3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen.