2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung mit Bezug auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wesentliche Thematik aus, da die Aufwendungen des Beschwerdeführers bloss geringfügig seien, sei ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht festgehalten, seine Aufwendungen seien gering. Sie habe ihn diesbezüglich nicht angefragt und damit seinen Anspruch auf rechtliches -5-