Und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten und Entschädigungsfolgen zuzusprechen, die diese beiden Verfahren verursacht haben. Zu Lasten der beiden Kläger. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. August 2021 bzw. 6. September 2021 erneut vernehmen und beantragte eine Entschädigung bzw. Genugtuung in Höhe von Fr. 47'910.80 zu Lasten der Privatkläger. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: