" 1. Es sei die „Nichtannahmeverfügung vom 1. Juli 2021, (folgend: die Verfügung), Nr. ST.2017.1754", aufzuheben, die beiden Verfahren einzustellen, und es seien die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten und Entschädigung, zu zusprechen. Zusätzlich, oder eventualiter: 2. Es sei die Verfügung vom 1.07.2021 aufzuheben und es seien die beiden Verfahren einzustellen, deren Strafgegenstände in der Verfügung erwähnt werden. Nämlich: A. D. gegen A., Anzeige 17. Januar 2017 (ST.2017.184); B. B. gegen A., Anzeige 5. März 2017 (ST.2017.782);