2. Am 1. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft nachfolgende Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen A. (neu ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754): " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).