1.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen D. (nachfolgend: Privatkläger 1) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein (Verfahren ST.2017.1754). Gleichentags erliess sie ebenfalls (neu unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754) eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Privatkläger 2). Diese Verfügungen wurden am 5. Juli 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.